Wir bieten gezielte Hilfe für Kinder, Jugendliche und Familien – sei es in der Schule, in der Kindertagesstätte, im Alltag oder vor Gericht.
Wir bieten Schulassistenz nach § 35a SGB VIII und § 112 SGB IX – für eine gleichberechtigte Teilhabe von Kindern mit Beeinträchtigung im Schulalltag.
Nach § 27 SGB VIII unterstützen wir Familien in Krisen, fördern Kinder und Jugendliche und sichern ihre gesunde Entwicklung.
Als unabhängige Vertrauensperson vertreten wir nach § 158 FamFG die Interessen von Kindern in familiengerichtlichen Verfahren.
Wir sind ein engagiertes Team mit der gemeinsamen Mission, Kinder, Jugendliche und Familien in belastenden Lebenssituationen zu stärken und individuell zu fördern. Als anerkannter Träger bieten wir vielfältige Unterstützungsangebote, um Familien in Krisen zu begleiten und Kindern mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu guter Bildung und einem stabilen Alltag zu ermöglichen.
Unser Ziel ist es, die Lebensqualität junger Menschen nachhaltig zu verbessern. Wir möchten sichere, wertschätzende und entwicklungsfördernde Räume schaffen, in denen sie sich angenommen fühlen und ihr Potenzial entfalten können.
Wir sind überzeugt: Jedes Kind hat das Recht auf eine liebevolle, gesunde und glückliche Kindheit. Dafür setzen wir uns mit vollem Einsatz ein – Tag für Tag. Gemeinsam gestalten wir Perspektiven und geben Menschen eine Chance auf eine bessere Zukunft.
Der Begriff der Beeinträchtigung wird in dem §35a SGB VIII definiert.
Demnach liegt eine seelische Beeinträchtigung vor, wenn die seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustands abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Die Abweichung muss entweder von einem Arzt für Kinder- und Jugendpsychatrie und -psychotherapie oder einem Arzt mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen oder einem psychologischen Psychotherapeuten oder einem Kinder- und Jugendpsychotherapeuten auf Grundlage der ICD 10 diagnostiziert worden sein.
Daraufhin stellt das Jugendamt in einem umfangreichen Beratungsverfahren die Teilhabebeeinträchtigung fest.
Die Eltern müssen einen formlosen Antrag bei dem für Sie zuständigen Jugendamt stellen. Dieser sollte den Grad der Entwicklungsverzögerung und wenn vorhanden die fachärztliche Diagnose der ICD-10 beinhalten. Für weitere Unklarheiten kontaktieren Sie Ihren örtlichen Sozialhilfeträger oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Das Recht auf einen Verfahrensbeistand ist in Deutschland in verschiedenen Gesetzen geregelt, insbesondere im Familienrecht. Ein Verfahrensbeistand, auch als „Kindeswohlbeauftragter“ bezeichnet, wird in gerichtlichen Verfahren eingesetzt, um die Interessen und das Wohl eines Kindes zu schützen.
Hier sind einige Situationen, in denen ein Kind in Deutschland ein Recht auf einen Verfahrensbeistand hat:
Es ist wichtig zu beachten, dass das Recht auf einen Verfahrensbeistand nicht automatisch besteht, sondern vom Gericht nach Ermessen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falles angeordnet wird. Das Hauptziel eines Verfahrensbeistands ist es, sicherzustellen, dass die Interessen und Bedürfnisse des Kindes angemessen berücksichtigt werden und dass sein Wohl geschützt wird.
Die ambulanten Hilfen nach § 27 SGB VIII sind eine Form der Hilfe zur Erziehung in Deutschland. Diese Hilfen werden in der Regel von Jugendämtern angeboten und sind darauf ausgerichtet, Familien in schwierigen Lebenslagen zu unterstützen, um die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen und deren Wohl zu gewährleisten.
Hier sind einige der wichtigsten ambulanten Hilfen nach § 27 SGB VIII:
Die Aufgaben einer Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII beziehen sich auf die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Unterstützungsbedarf im schulischen Kontext. Diese Kinder und Jugendlichen haben oft aufgrund von Behinderungen, Verhaltensproblemen oder anderen besonderen Herausforderungen Schwierigkeiten, den schulischen Alltag eigenständig zu bewältigen. Die Schulbegleitung soll ihnen helfen, erfolgreich am Unterricht teilzunehmen und ihre schulischen Ziele zu erreichen.
Hier sind die wichtigsten Aufgaben einer Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII:
Die genauen Aufgaben einer Schulbegleitung können je nach den individuellen Bedürfnissen des Kindes oder Jugendlichen und den Vorgaben der Schule variieren. Die Schulbegleitung arbeitet eng mit Lehrern, Eltern, Therapeuten und anderen Fachkräften zusammen, um eine ganzheitliche Unterstützung sicherzustellen und die schulische Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen zu fördern.
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Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Gemeinsam finden wir den passenden Weg für Sie und Ihre Familie.
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